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Die Gemeindeversammlungen finden in der Regel im Mehrzweckgebäude an der Poststrasse 32 in Rheinau statt. Hinweise Die Akten und das Stimmregister können jeweils 2 Wochen vor der Versammlung auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Anfragen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Gemeindegesetzes können bis zehn Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. An der Gemeindeversammlung wird die Anfrage durch die Behörde beantwortet, eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. Initiativen im Sinne von Art. 50 des Gemeindegesetzes sind dem Gemeinderat mit Titel, Wortlaut, Begründung, vorbehaltsloser Rückzugsklausel, Name und Adresse des Initianten oder Komitees einzureichen. Nach Prüfung durch den Gemeinderat wird die Initiative der nächsten Gemeindeversammlung vorgelegt. Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird sie an der übernächsten Versammlung behandelt. Durchführung / Verfahrensart Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, kann ein Drittel der Anwesenden zu Beginn der Wahl verlangen, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll.
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