Haupinhalt
Friedensrichter
Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 500 führt er als erste Instanz die obligatorischen Sühnverfahren durch und leitet die Verhandlungen bei:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Strittige Scheidungs- und Trennungsklagen
- Vaterschafts- und Unterhaltsklagen
- Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
- Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
- Bauhandwerkerpfandrecht und Pfandrechte
- Persönlichkeitsverletzungen
- Klagen im Zusammenhang mit dem SchKG (Aberkennung, negative Feststellungsklagen, Rückforderungen etc.)
- Ehrenverletzungsklagen (Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede etc.)
Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:
- arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in den Bezirken Zürich und Winterthur. Klagen sind dort direkt an die örtlichen Arbeitsgerichte zu richten.
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
Der Friedensrichter erteilt auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren etc. betreffen.
(Stand 2007)
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Friedensrichter | 052 319 42 40 | 8462@friedensrichter.ch |