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Grundbucheinführung für die Gemeinde Rheinau / Aufruf und Fristansetzung


Amtliche Publikation

Grundbucheinführung für die Gemeinde Rheinau / Aufruf und Fristansetzung

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 06.10.2009 für die Politische Gemeinde Rheinau die Einführung des eidgenössischen Grundbuches angeordnet.

Die zu diesem Zwecke bereinigten kantonalen Grundprotokolle und Grundregister die Hilfsbücher, Verzeichnisse und Belege liegen den Beteiligten während eines Monates, das heisst vom 11.09.2020 bis zum 11.10.2020, zur Einsicht auf.

Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit sind innerhalb der Auflagefrist beim Grundbuchamt Feuerthalen schriftlich zu erheben.

Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte beansprucht, die vor dem 1. Januar 1912 ohne Eintragung entstanden sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist beim Grundbuchamt Feuerthalen schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon im Bereinigungsverfahren geschehen ist. Dies gilt vor allem für Dienstbarkeiten, die sich in körperlichen Anstalten darstellen, wie überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.

Diejenigen Grundstücke, samt den sie betreffenden beschränkten dinglichen Rechten - z.B. Servituten -, welche im Grundprotokoll enthalten sind, deren Vorhanden­­sein aber anhand der Grundbuchvermessung nicht festgestellt werden kann und deren Berechtigte aus den Registereinträgen nicht zu ermitteln sind, werden nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auflagefrist nicht angemeldet werden.

Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wertpapier-Charakter (Kredit-, Bürgschafts-, Frauengutsversicherungsbriefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der Berechtigte anhand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auflagefrist nicht angemeldet werden. Das Gleiche gilt für Servituten, deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Allfällige Wegweisungsverfügungen liegen zur Einsicht auf.

Grundbuchamt Feuerthalen

Trüllergasse 6

8245 Feuerthalen

 

 

Publikation: 11.09.2020 – 11.10.2020



Datum: 11. Sept. 2020
Laden: (pdf, 51.5 kB)


Zuständige Instanz: Notariat und Grundbuchamt

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