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Arbeitslosigkeit nach Rückwanderung

Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und hier arbeitlos sind, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädiung, wenn sie im Ausland innerhalb der letzten 2 Jahre in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten Dauer befanden. Das Arbeitsverhältnis im Ausland ist mittels Lohnausweis nachzuweisen.

Für die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung melden Sie sich beim für Ihren Wohnort zuständigen RAV. Dort erhalten Sie auch Informationen über die speziellen Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit nach vollendeter Schulbildung im Ausland.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: RAV Winterthur
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