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Bau und Umwelt, Tankkontrolle

Zuständiges Amt: Bauamt

Was ist bewilligungs- und was meldepflichtig?
Grundsätzlich ist, gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, das Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten bewilligungspflichtig.

Link: www.tankanlagen.zh.ch

 

Die Inhaber von Tankanlagen sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlage verpflichtet. Dazu gehören:

  • Bewilligung, Prüfprotokolle und Kontrollrapporte zehn Jahre aufzubewahren
  • Tankanlagen unaufgefordert alle zehn Jahre durch Tankfachfirmen kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen (Sichtkontrolle)
  • Leckanzeigegeräte unaufgefordert alle zwei Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen
  • die nach den Weisungen der Behörden erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen
  • allfällige Erweiterungen oder Änderungen zu melden oder um Bewilligung nachzusuchen
  • umweltgefährdende Ereignisse der Anlage der zuständigen Behörde unaufgefordert zu melden

 

Meldepflichtige Tankanlagen unterstehen der Kontrolle in Eigenverantwortung. Das heisst, der Anlageninhaber muss selbstständig durch eine Tankfachfirma sicherstellen, dass seine Anlage dicht und funktionstüchtig bleibt. Das AWEL Sektion Tankanlagen fordert diese Anlageninhaber nicht mehr regelmässig zur Kontrolle auf. Die Kontrolle und die Wartung muss durch den Anlageninhaber regelmässig gewährleistet werden. Das AWEL, Sektion Tankanlagen überprüft die Anlagensicherheit mittels Stichkontrollen. Wir empfehlen eine Fachfirma beizuziehen und die Kontrolle und Sicherstellung des Standes der Technik den Fachfirmen anzuvertrauen.

 

Weitere Informationen unter: Betrieb & Kontrolle von Tankanlagen | Kanton Zürich (zh.ch)


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