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18.04.2024 12:47:30


Laternengaragen

Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei

Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger aller Art nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen kommunalen Parkplätzen abzustellen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Laternengaragenverordnung.

Publikationen

Name Datum Laden
Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) 08.12.1993 (pdf, 18.3 kB)


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