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Friedensrichter

Zuständiges Amt: Friedensrichter

Der Friedensrichter entscheidet als Richter endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bei einem Streitwert bis und mit Fr. 500.
Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 500 führt er als erste Instanz die obligatorischen Sühnverfahren durch und leitet die Verhandlungen bei:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Strittige Scheidungs- und Trennungsklagen
  • Vaterschafts- und Unterhaltsklagen
  • Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
  • Bauhandwerkerpfandrecht und Pfandrechte
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • Klagen im Zusammenhang mit dem SchKG (Aberkennung, negative Feststellungsklagen, Rückforderungen etc.)
  • Ehrenverletzungsklagen (Beschimpfung, Verleumdung, üble Nachrede etc.)
Ausnahmen
Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in den Bezirken Zürich und Winterthur. Klagen sind dort direkt an die örtlichen Arbeitsgerichte zu richten.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
Audienzen, Auskünfte, Beratungen
Der Friedensrichter erteilt auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren etc. betreffen.

(Stand 2007)

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